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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Auftraggeber
überträgt der Firma DOP zur Durchsetzung seiner Eigentums- und
Besitzinteressen das Hausrecht. Ihm ist bekannt, dass sich der
DOP nur der Jedermannrechte bedienen kann.
2. Der DOP wird zur Einhaltung der Überwachungsverordnung
zur Belehrung der mit der Erfüllung des Überwachungsauftrages
eingesetzten Mitarbeiter nach dem § 8 der Bewachungsverordnung
und des § 5 BDSG (Verschwiegenheitspflicht) verpflichtet.
3. Mit der Auftragserteilung an den DOP erkennt der
Auftraggeber die AGB des DOP an.
4. Die Auftragsannahme durch den DOP erfolgt durch
schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Dienstantritt.
5. Die Firma DOP haftet im Rahmen der
Versicherungsbedingungen wie folgt:
a) für Personenschäden bis zum Höchstbetrag 2.000.000,- €
b) für Sachschäden bis zum Höchstbetrag 1.000.000,- €
c) für Abhandenkommen bewachter Sachen bis zum Höchstbetrag
100.000,- €
d) für reine Vermögensschäden bis zum Höchstbetrag 100.000,- €
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach
Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht wird.
Von dem DOP im Zuge der Erfüllung des Überwachungsauftrages
festgestellte/nicht festgestellte Schäden, die durch Dritte
verursacht wurden, begründen gegenüber des DOP keinen
Haftungsanspruch.
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Vertragspreise entfällt der
Anspruch auf Haftung seitens des DOP.
Ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die bei der
Bedienung und Überwachung von Maschinen, Öfen, Kesseln,
Heizungsvorrichtungen und EDV-Geräten entstehen.
Wünsche bezüglich der Bedienung solcher Anlagen bedürfen der
gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Ausgeschlossen von der Haftung sind an vermieteter Sicherungs-
und Kommunikationstechnik durch Schuld Anderer, insbesondere
durch Diebstahl und Vandalismus, entstandene Schäden.
Auf Wunsch können die angegebenen Haftungsbeträge gegen
Mehrkosten erhöht werden.
6. Die Vertragspreise sind bis zum 10. (zehnten) Tag nach
dem Tag der Rechnungslegung durch Eingang auf das Konto des DOP
zu begleichen.
Die Rechnung wird grundsätzlich gelegt
a) 1 (ein) Tag nach der erbrachten Bewachungsleistung, bei
Aufträgen, die kürzer als 1 (einen) Monat laufen,
b) bei Überwachungsaufträgen, die länger als 1 (ein) Monat
laufen, zur Monatsmitte und zum Monatsende,
c) beim Einsatz von Sicherungs- und Kommunikationstechnik für
den Montage/Demontageaufwand 1 (ein)
Tag nach der/dem Installation/Leistungsbeginn,
d) bei vermieteter Sicherungs- und Kommunikationstechnik ist die
Miete zum 1. des Mietmonats zu begleichen
Die Aufrechnung und Zurückhaltung von Vertragspreisen ist
ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug entfällt der Anspruch auf Haftung und ist der
DOP berechtigt, die Leistung zu mindern bzw. auszusetzen, ohne
daß der Auftraggeber von der Zahlung für die nicht erbrachten
Leistung oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.
Bei strittiger Rechnungshöhe ist vom Auftraggeber der
unstrittige Betrag in den vorgenannten Fristen zu begleichen.
7. Wenn nicht anders vereinbart, gilt der Vertrag für den
vereinbarten Einsatzzeitraum bzw. für die Dauer eines Jahres.
In diesem Fall verlängert er sich jeweils um ein weiters Jahr,
wenn er nicht drei Monate vor Ablauf mit einem eingeschriebenen
Brief gekündigt wird.
Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gegen Zahlung einer
Abstandssumme von 40 % der ausstehenden Bewachungsgebühr des
Vertragszeitraumes vorzeitig beendet werden.
Gewünschte Veränderungen der Dienstzeiten und des
Überwachungsumfanges sind schriftlich anzuzeigen.
Für daraufhin erfolgte Änderungen der Vertragssummen zum
Nachteil des DOP ist für den Minderbetrag eine Abstandssumme von
40 % der ausstehenden Bewachungsgebühr des Vertragszeitraumes zu
zahlen.
Der DOP kann vom Vertrag bei wiederholten verspäteten Zahlungen
des Vertragspreises jederzeit endgültig zurücktreten.
8. Die Vertragspreise sind bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Jahr unveränderlich.
Die Vertragspreise sind bei Verträgen mit einer Laufzeit von
mehr als einem Jahr im ersten Jahr
unveränderlich.
Für die Folgezeit gilt bei Vorliegen von Einvernehmlichkeit mit
dem Auftraggeber bei eingetretenen und eintretenden Tarifmäßigen
Lohnänderungen am Ort der Bewachung einmal pro Jahr, daß sich
der Vertragspreis im gleichen Prozentsatz ändert.
Ist es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu keiner
Einvernehmlichkeit gekommen, hat der DOP das Recht zur Kündigung
des Vertrages binnen 4 Wochen.
9. Im Kriegs- und /oder Streikfall sowie bei höherer
Gewalt ist der DOP zur Aussetzung des Vertrages berechtigt.
10. Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Dienstdurchführung,
wie auch Nichterfüllung des Vertrages durch den DOP, sind dem
DOP unverzüglich zwecks Abstellung schriftlich anzuzeigen.
Anderenfalls können Rechte daraus nicht abgeleitet werden.
Erhebliche Verstöße des DOP gegen den Vertrag berechtigen nach
wiederholten schriftlichen Mahnungen zur fristlosen Kündigung.
11. Beleuchtung, Beheizung, auftragsbezogenes
Telefonieren, die Bereitstellung des
Aufenthaltsraumes/Überwachungslokals sowie erforderlicher
Schlüssel und Schlösser und Kosten der Polizei infolge
ausgelöster Auftragsbezogener Alarmierungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
12. Die Lieferzeit für Sicherheits- und
Kommunikationstechnik beträgt 14 Tage.
13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem DOP
rechtzeitig Änderungen zum Überwachungsobjekt mitzuteilen, die
Einfluß auf die ordnungsgemäße Durchführung des
Bewachungsauftrages bzw. die Wirksamkeit der eingesetzten
Sicherungstechnik haben können.
14. Auf Wunsch des Auftraggebers vorzunehmende
Veränderungen und Ergänzungen an der eingesetzten Sicherungs-
und Kommunikationstechnik sind rechtzeitig anzuzeigen.
Festgestellten Schäden und Ausfälle an der Sicherungs- und
Kommunikationstechnik sind dem DOP unverzüglich mitzuteilen, und
werden spätestens beginnend nach 8 Stunden repariert.
Veränderungen, Ergänzungen und festgestellte Schäden sind sofern
sie nicht der Haftung des DOP unterliegen entsprechend des
Aufwandes kostenpflichtig.
15. Abweichende Geschäftsbedingungen der
Kunden/Auftraggeber finden auch dann keine Anwendung, wenn der
DOP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der
Kunde/Auftraggeber hierauf Bezug nimmt.
16. Die Dienstausführung erfolgt auf der Grundlage der
Allgemeinen Dienstanweisung des DOP und einer speziellen
Objektbezogenen Dienstanweisung, die nach schriftlicher
Anforderung des Auftraggebers unverzüglich nach Leistungsbeginn
zu erstellen sind.
Die allgemeine und objektspezifische Dienstanweisung wird
Bestandteil des Überwachungsauftrages/ -vertrages.
17. Der DOP ist berechtigt für die Realisierung des
Überwachungsauftrages anerkannte Subunternehmen für technische
Teilaufgaben zu beauftragen und Unternehmern zu beauftragen, die
den Auflagen des § 34 GewO genügen.
18. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden,
das die im Vertrag genannten Personenbezogenen Daten gemäß § 3
BDSG in einer Datenverarbeitungsanlage bearbeitet werden können.
19. Bei einer Rechtsnachfolge von
Auftraggeber/Auftragnehmer (DOP) tritt der jeweilige
Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
Bei einer ganzen oder teilweisen Übernahme des
Überwachungsobjektes durch andere Rechtsträger treten diese in
die Pflichten und Rechte des Auftraggebers ein.
20. Änderungen dieser AGB und der Überwachungsverträge
bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden gibt es nicht und haben keine
Rechtskraft.
21. Gerichtsstand ist Waren bzw. Neubrandenburg.
22. Die allgemeinen Kündigungsfristen betragen 3 Monate
vor Ablauf des Vertragsjahres, soweit nicht andere
Kündigungsfristen mit dem Kunden laut Zusatzvereinbarung
getroffen wurden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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